Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Replik verzichte. 2. Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte, mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden, sind innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu-