Am 15. Mai 2020 teilte das Regionalgericht mit, dass es auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren verzichte. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 stellte der Beschuldigte – neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Dem Beschuldigten sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch den Schreibenden zu gewähren. 3. Es sei dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe der Honorarnote zuzusprechen, zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.