2. Auf die Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl sei demnach wegen Verspätung nicht einzutreten. 3. Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl O 2019 10676 vom 23.10.2019 in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.