Am 6. November 2019 erhob Rechtsanwalt F.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 169). Am 15. Januar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass sie die Einsprache als verspätet erachte; sie überwies die Akten dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache im Sinne von Art. 356 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312). Mit Entscheid vom 1. Mai 2020 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl O 19 10676 am 6. November 2019 fristgerecht eingereicht worden und daher gültig sei;