Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 206 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun v.d. Staatsanwalt C.________ (O 19 10676) Beschwerdeführerin Gegenstand Gültigkeit Einsprache Strafverfahren wegen Drohung, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Ober- land, Einzelgericht, vom 1. Mai 2020 (PEN 20 10) Erwägungen: 1. Am 23. Oktober 2019 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) im Verfahren O 19 10676 gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) einen Strafbefehl wegen Drohung, Sachbeschädigung, Hinde- rung einer Amtshandlung etc. Die Staatsanwaltschaft eröffnete den Strafbefehl dem Beschuldigten und teilte ihn zudem Rechtsanwalt E.________ mit («als amtli- cher Verteidiger von A.________ in dem beim Regionalgericht Oberland hängigen Verfahren PEN 19 305-310» [pag. 167]). Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 25. Oktober 2019 zugestellt (pag. 171). Am 6. November 2019 erhob Rechts- anwalt F.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 169). Am 15. Januar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass sie die Einsprache als verspätet erachte; sie überwies die Akten dem Regio- nalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültig- keit der Einsprache im Sinne von Art. 356 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312). Mit Entscheid vom 1. Mai 2020 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl O 19 10676 am 6. November 2019 fristgerecht eingereicht worden und daher gültig sei; auf die Einsprache wer- de eingetreten und der Strafbefehl O 19 10676 vom 23. Oktober 2019 sei nicht in Rechtskraft erwachsen (pag. 195). Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsan- waltschaft am 11. Mai 2020 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl O 2019 10676 vom 06.11.2019 verspätet eingereicht und demnach ungültig ist. 2. Auf die Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl sei demnach wegen Verspätung nicht einzutreten. 3. Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl O 2019 10676 vom 23.10.2019 in Rechtskraft erwach- sen ist. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Am 15. Mai 2020 teilte das Regionalgericht mit, dass es auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren verzichte. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 stellte der Be- schuldigte – neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Dem Beschuldigten sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch den Schrei- benden zu gewähren. 3. Es sei dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe der Honorarnote zuzusprechen, zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Replik verzichte. 2. Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte, mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden, sind innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu- 2 ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Grundsätzlich kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zuguns- ten oder zuungunsten der beschuldigten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). In Kantonen, in denen eine Generalstaatsanwaltschaft vorgesehen ist (wie dies im Kanton Bern der Fall ist), bestimmt diese, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 381 Abs. 2 StPO). Nach bernischem Recht ist die Staatsanwaltschaft zur Einreichung von Beschwerden befugt (Art. 62 Abs. 1 Bst. a EG ZSJ). Die entsprechenden Befugnisse stehen jeweils demjenigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zu, das mit dem Fall befasst ist oder zuletzt damit befasst war (Art. 62 Abs. 2 EG ZSJ). Die vorliegende Beschwerde wurde durch den fallführen- den Staatsanwalt eingereicht und erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. Form und Frist wurden gewahrt. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 3. Der angefochtene Entscheid, aus welchem sich auch die rechtserhebliche Pro- zessgeschichte ergibt, ist wie folgt begründet: […] Der Strafbefehl wurde am 23.10.2019 mit eingeschriebener Post versandt und dem Beschuldigten nachweislich am 25.10.2019 am Schalter zugestellt. Zugleich wurde der Strafbefehl Rechtsanwalt E.________ […] mitgeteilt. […] Mit Eingabe vom 06.11.2019 […] erhob der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher F.________, bei der Staatsanwaltschaft […] Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23.10.2019. […] Mit Schreiben vom 11.11.2019 teilte die Staatsanwaltschaft […] dem Beschul- digten mit, dass die Einsprachefrist bereits am 04.11.2019 abgelaufen sei und die Einsprache nach ih- rer Auffassung daher verspätet erfolgte. […] Mit Verfügung vom 15.01.2020 wurden die Akten O 19 10676 durch die Staatsanwaltschaft […] zwecks Entscheides der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Oberland überwiesen. […] Mit Eingabe vom 03.04.2020 nahm der Beschuldigte, ver- treten durch Fürsprecher F.________, […] fristgerecht Stellung zur Frage der Gültigkeit / Rechtzeitig- keit der Einsprache. Fürsprecher F.________ macht zusammenfassend geltend, dass es im Zeitpunkt des Strafbefehls behördlich bekannt gewesen sei, dass der Beschuldigte durch Rechtsanwalt E.________ amtlich verteidigt gewesen sei, wie es auch aus dem Strafbefehl selbst hervorgehe. Der Strafbefehl sei am 28.10.2019 in der Kanzlei von Rechtsanwalt E.________ eingegangen. Fürspre- cher F.________ erachte es als unzulässig, den Fristenlauf bei vorhandener amtlicher Verteidigung nicht ab dem Zeitpunkt des Zugangs beim amtlichen Verteidiger beginnen zu lassen. Dies sei umso mehr der Fall, wenn es den Strafverfolgungsbehörden und dem Regionalgericht notorisch bekannt sei, dass der Beschuldigte sich grossmehrheitlich in einem psychischen Zustand befinde, welcher ihm die Kenntnisnahme und Reaktion auf Schreiben verunmögliche. Fürsprecher F.________ habe un- verzüglich nach Eingang des Strafbefehls auf seiner Kanzlei noch am selben Tag […] Einsprache er- hoben. Aus diesem Grund sei […] die Einsprache vom 06.11.2019 rechtzeitig erfolgt. […] Strafbehörden haben ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (Art. 85 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mit- teilungen an die Adressatinnen und Adressaten an deren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent- haltsort zuzustellen. Die Zustellung ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. […] Nach Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, diesem zugestellt. Dies gilt unab- hängig davon, ob die Partei selber einen Rechtsbeistand bestellt hat oder ob ihr ein solcher beigege- 3 ben wurde (BGer vom 7.2.2011, 1B_700/2011, E. 2.1.). Ist ein Rechtsbeistand bestellt, können Mittei- lungen nur an diesen rechtswirksam zugestellt werden (BGE 144 IV 64). Dementsprechend kommt nur der Zustellung an den Rechtsbeistand fristenauslösende Wirkung zu. Die Bestimmung von Art. 87 Abs. 3 StPO ist zwingender Natur. […] Angesichts der Tatsache, dass der Staatsanwaltschaft […] aus den Akten bekannt war, dass Rechtsanwalt E.________ in einem anderem bereits hängigen Verfah- ren vor dem Regionalgericht Oberland dem Beschuldigten als amtlicher Verteidiger beigeordnet wur- de, kommt vorliegend erst der Zustellung an den Rechtsbeistand fristenauslösende Wirkung zu. Der Strafbefehl vom 23.10.2019 wurde dem Beschuldigten rechtmässig mit eingeschriebener Sendung zugestellt und somit eröffnet. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wurde dieser aber lediglich mitgeteilt, wie es auch auf dem Strafbefehl aufgeführt wird. Vorliegend ergeht aus den Akten nicht, wann der Strafbefehl durch den amtlichen Verteidiger entgegengenommen wurde. […] Gemäss den Ausführungen von Fürsprecher F.________ wurde der Strafbefehl Rechtsanwalt E.________ am 28.10.2019 zugestellt. In der Annahme, dass diese Angaben wahrheitsgetreu sind, begann die zehntägige Einsprachefrist demnach am Folgetag seit Erhalt, dem 29.10.2019, zu laufen und endete am 07.11.2019. […] Aufgrund des soeben ausgeführten erweist sich die Einsprache vom 06.11.2019 damit als fristgerecht eingereicht und gültig. […] 4. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Beschwerde wie folgt: Am 6. August 2019 sei gegen den Beschuldigten und zwei Mitbeteiligte u.a. wegen Raubes Anklage beim Regionalgericht erhoben worden. In diesem Verfahren sei der Beschuldigte durch Rechtsanwalt E.________ amtlich verteidigt gewesen. Die Hauptverhand- lung in dieser Sache (PEN 19 305-310) sei mit Vorladung des Gerichts vom 24. September 2019 auf den 21./22. Januar 2020 angesetzt und an diesem Datum durchgeführt worden. In der Zeit vom 28. August 2019 bis 21. Oktober 2019 seien gegen den Beschuldigten weitere Anzeigen eingegangen. Die Staatsanwaltschaft habe auf die Stellung eines Antrags an das Gericht um Anklageerweiterung ver- zichtet, da dadurch das beim Gericht hängige Verfahren über Gebühr erschwert worden wäre. Stattdessen sei für die neuen Anzeigen ein neues Vorverfahren ein- geleitet und am 23. Oktober 2019 der fragliche Strafbefehl erlassen worden. Dabei sei dem amtlichen Verteidiger in dem beim Regionalgericht hängigen Verfahren der Strafbefehl lediglich mitgeteilt worden. Dies sei durch die Staatsanwaltschaft vorab wegen des Prinzips des «fair trial» erfolgt. Nämlich aus den Überlegungen, dass der Verteidiger einerseits im Hinblick auf die Strafzumessung in dem beim Regio- nalgericht hängigen Verfahren Kenntnis von der neuen Verurteilung erhalte, er an- dererseits auch die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Beschuldigten das weitere Vorgehen zu besprechen und gegebenenfalls als (vorab privat beauftragter) Rechtsbeistand Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben, um z.B. die Verei- nigung der Verfahren zu ermöglichen. Dass die Staatsanwaltschaft nicht davon ausgegangen sei, dass Rechtsanwalt E.________ den Beschuldigten im Verfahren O 19 10676 vertrete, sei aufgeführt worden, indem auf dem Strafbefehl bei Rechts- anwalt E.________ darauf hingewiesen worden sei, in welcher Funktion ihm der Strafbefehl mitgeteilt werde. Da für die Berechnung der Einsprachefrist die Eröffnung des Strafbefehls an den Beschuldigten massgebend und diese Frist am 4. Oktober 2019 abgelaufen sei, habe die Staatsanwaltschaft die Einsprache als verspätet erachtet. Das Regional- gericht gehe offenbar davon aus, dass Rechtsanwalt E.________ auch in dem bei 4 der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren O 19 10676 Rechtsbeistand des Be- schuldigten gewesen sei. Nähere Ausführungen dazu fehlten indes. Es werde ein- zig darauf hingewiesen, der Staatsanwaltschaft sei bekannt gewesen, «dass Rechtsanwalt E.________ in einem anderem bereits hängigen Verfahren vor dem Regionalgericht Oberland dem Beschuldigten als amtlicher Verteidiger beigeordnet wurde». Dies sei zwar zutreffend, daraus ergebe sich aber nicht, dass Rechtsan- walt E.________ auch im Verfahren O 19 10676 der (amtliche) Rechtsbeistand des Beschuldigten sei. Jener sei nur in dem beim Regionalgericht hängigen Verfahren der amtlich eingesetzte Rechtsbeistand gewesen. Was den Umfang der amtlichen Verteidigung betreffe, seien in der amtlichen Verteidigung Neben- und Rechtsmit- telverfahren sowie an das Urteil anschliessende Vollzugsverfahren nicht automa- tisch inbegriffen; sie könne aber für solche beantragt werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Ebenso wenig habe Rechtsanwalt E.________ als privater Rechts- beistand am Verfahren O 19 10676 teilgenommen. Das Regionalgericht gehe fäl- schlicherweise davon aus, Rechtsanwalt E.________ sei im Verfahren O 19 10676 gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO Rechtsbeistand des Beschuldigten gewesen. Die Begründung, für den Beginn der Einsprachefrist sei auf die Mitteilung des Strafbe- fehls an den Rechtsbeistand des Beschuldigten abzustellen, stelle eine Rechtsver- letzung dar. Da der Beschuldigte bei Erlass des Strafbefehls im neu eröffneten Ver- fahren keinen Rechtsbeistand gehabt habe, sei ihm der Strafbefehl rechtsgültig eröffnet worden. Ausgehend von der Entgegennahme des Strafbefehls am 25. Ok- tober 2019 sei die zehntätige Einsprachefrist am 4. November 2019 abgelaufen. 5. Der Beschuldigte bringt vor, er sei im Verfahren PEN 19 305-310 durch Rechtsan- walt E.________ verteidigt worden. Diesbezüglich habe das Regionalgericht am 24. September 2019 zur Verhandlung vorgeladen. Vom 28. August 2019 bis zum 21. Oktober 2019 seien neue Anzeigen gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft ein- gegangen – mithin auch vor der Vorladung durch das Regionalgericht. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a StPO wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, mindes- tens bis zum Eingang der Vorladung die neuen Anzeigen zu untersuchen und an- zuklagen. Wenn der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt werde, während des Hauptverfahrens eine Ergänzung der Anklage einzureichen, könne ein zusätzliches Vorverfahren ausbleiben. Die Staatsanwaltschaft behaupte, aus prozessökonomischen Gründen auf die Anklageerweiterung verzichtet zu haben. Dies widerspreche Art. 333 Abs. 2 StPO. Zur Vereinigung von Verfahren sei aus- reichend, dass eine beschuldigte Person wegen mehrerer Straftaten verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt sei. Die Staatsanwaltschaft führe nicht aus, weshalb ein prozessökonomischer Mehraufwand für das Regionalgericht entstanden wäre, wenn sie die Anzeigen bis zum Eingang der Vorladung ebenfalls angeklagt hätte. Sie behaupte, dass sie dem damaligen Rechtsvertreter den Strafbefehl im Sinne eines «fair trials» zugestellt habe. Diese Argumentation sei falsch. Das Prinzip des «fair trials» besage, dass ein Anwalt für die seriöse Verteidigung alle relevanten Unterlagen benötige. Für das Verfahren PEN 305-310 wäre dies aber nicht nötig gewesen, da es separat geführt worden sei. Zudem sage die Staatsanwaltschaft damit gleich selber, dass der neue Strafbefehl derart gewichtig gewesen sei, dass der damalige amtliche Verteidiger davon hätte erfahren sollen. Art. 9 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sei verletzt, 5 wenn die Staatsanwaltschaft behaupte, die Zustellung an den amtlichen Verteidiger sei nicht nötig, sondern nur «informativ» gewesen. Im Verfahren PEN 305-310 sei es um Raub sowie Beihilfe zum Raub gegangen. Im Verfahren O 19 10676 gehe es um Drohung, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung etc. Das Strafmass betrage 150 Tagessätze, womit eine Voraussetzung für die amtliche Verteidigung vorliege. Der Beschuldigte habe im Verfahren O 19 10676 – bei Mit- tellosigkeit – Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Der Beschuldigte habe da- von ausgehen können, dass der Strafbefehl auch seinem damaligen amtlichen Ver- teidiger zugestellt werde und dies fristauslösend sei. Die Staatsanwaltschaft habe nicht davon ausgehen können, dass sich der Beschuldigte einen neuen Verteidiger suche. Folglich habe sie Art. 9, Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 87 Abs. 3 BV verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Die Einsprachefrist beginnt am der Zustellung folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächst- folgenden Werktag (Art. 90 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt die Zu- stellung bei einer eingeschriebenen Sendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Beweislast der Einhaltung einer prozessualen Frist trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 91 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet von Amtes wegen über die Gültigkeit des Strafbefehls sowie der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Bei Ungültigkeit der Einsprache tritt das Gericht auf die Einsprache nicht ein und es bleibt beim Strafbefehl. 1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Auf- enthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. 2 Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland ha- ben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können. 3 Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt. (Art. 87 Abs. 1-3 StPO). Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen An- sprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffent- lich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; siehe auch Art. 29 Abs. 1 BV). Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter 6 bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsu- chenden gebieten (BGE 116 V 298 E. 3a). 6.2 Der angefochtene Entscheid ist rechtswidrig. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, denen sich die Beschwerdekammer anschliesst (vorne E. 4). In der gebotenen Kürze ist er- gänzend festzuhalten was folgt: Im hiesigen Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. Oktober 2020 gültig, mithin insbesonde- re, ob sie rechtzeitig innert zehn Tagen erfolgt ist. Dies ist nicht der Fall. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführte, war die Einsprachefrist am 4. November 2019 abgelaufen, da sie mit der Zustellung des Strafbefehls an den Beschuldigten am 25. Oktober 2019 (pag. 171) zu laufen begann. Die Einsprache datiert wie gesehen erst vom 6. November 2019. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrem Vorgehen keinen Fehler gemacht und weder Gesetzes- noch Verfassungs- noch Konventionsbestimmungen verletzt, im Gegen- teil: Sie hat sogar mehr getan, als sie hätte tun müssen, indem sie – klar ausformu- liert – den Strafbefehl vom 23. Oktober 2019 auch noch Rechtsanwalt E.________ als Rechtsvertreter in einem anderen Verfahren gegen den Beschuldigten mitteilte. Dem Regionalgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es ausführt: «Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wurde dieser aber lediglich mitgeteilt, wie es auch auf dem Strafbefehl aufgeführt wird» (kursive Hervorhebung hinzugefügt). Rechtsanwalt E.________ war im Verfahren O 19 10676 weder privater noch amt- licher Verteidiger des Beschuldigten. Entsprechend war er auch z.B. bei den Ein- vernahmen vom 7. Mai 2019 (pag. 18 ff.) und vom 19. September 2019 (pag. 102 ff. [vgl. insb. Z. 11-16: Keine Verteidigung verlangt]) nicht dabei. Entgegen der An- sicht von Rechtsanwalt B.________ musste die Staatsanwaltschaft die bis zur Vor- ladung des Regionalgerichts eingelangten neuen Anzeigen auch keineswegs sofort prüfen und anklagen. Die Staatsanwaltschaft konnte nicht wissen, an welchem Tag das Regionalgericht die Vorladung im Verfahren PEN 19 305-310 versenden wird. Weitere Ausführungen zu dieser Argumentationslinie erübrigen sich. Es bleibt bloss festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft – wie dies nach einer Anklageerhebung bei regelmässig straffälligen Personen öfters vorkommt – selbstredend ein neues Vorverfahren eröffnen und die neuerlichen Vorwürfe lege artis untersuchen, mithin das Verfahren O 19 10676 «getrennt» führen und zum gebührenden Abschluss bringen durfte. Im Zentrum stünde an sich die Frage, ob der Beschuldigte die Einsprachefrist un- verschuldet verstreichen liess. Dies in der Annahme, Rechtsanwalt E.________ werde sich um den neuen Strafbefehl kümmern bzw. zumindest mit dem Beschul- digten Kontakt aufnehmen, da er unter «Mitzuteilen» in der Eröffnungsformel des Strafbefehls aufgeführt war. Dies ist jedoch keine Frage, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden kann. Vielmehr müsste der Beschuldigte hierfür ein Wiederherstellungsgesuch stellen bzw. hätte dies tun müssen (siehe dazu bereits pag. 172, 2. Absatz). Im Wiederherstellungsverfahren nach Art. 94 StPO hätte er konkret und belegt darzutun, inwiefern er die Frist unverschuldet verstreichen liess. Die Stellungnahme von Rechtsanwalt B.________ vom 16. Juni 2020 geht auf die- sen Punkt kaum ein (vgl. einzig Ziffer 15) bzw. bleibt jedenfalls hinsichtlich der Um- 7 stände, wieso der Beschuldigte auf den Strafbefehl nicht innert Frist reagierte bzw. hätte reagieren müssen und wieso plötzlich Fürsprecher F.________ am 6. No- vember 2019 eine Eingabe an die Staatsanwaltschaft tätigte, sehr vage. Auch deswegen liegt für die Beschwerdekammer kein Fall vor, in welchem der Grundsatz des fair trials derart hoch zu gewichten wäre, dass er den formalrechtlichen – aus Gründen der Rechtssicherheit streng zu handhabenden – Grundsatz von Art. 354 StPO zu überwiegen vermöchte und mithin direkt im Verfahren auf Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache diese trotz Verspätung als gültig zu taxieren wäre. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist daher gut- zuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Be- schwerdeverfahren (vgl. Art. 417 und 423 StPO). 7.2 Rechtsanwalt B.________ machte zur Entschädigungsfrage geltend: Dem Beschuldigten sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschuldigte ist noch immer mittellos, wie es auch im Urteil vom 22.01.2020 PEN 19 305 etc. erkannt wurde. Er befin- det sich in Haft und erzielt nur ein Pekulium. Seine Anträge sind nicht aussichtslos, da bereits die Vor- instanz erkannt hat, dass die fristauslösende Zustellung erst am 28.10.2019 an den damaligen amtli- chen Verteidiger erfolgte, nicht schon am 25.10.2019 an den Beschuldigten. Der Beschuldigte ist zu- dem auf einen Anwalt angewiesen. Es handelt sich um ein komplexes juristisches Verfahren, dass die Kenntnisse eines juristischen Laien übersteigt. Zudem hat der Beschuldigte psychische Probleme und ist nicht in der Lage, seine rechtlichen Interessen rechtsgenügsam wahrzunehmen. Dem Beschuldigten ist nicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da diese für beschuldigte Personen grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 132 StPO [sog. amtliche Verteidigung] vs. Art. 136 StPO [sog. unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft]. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Auf das Verhältnis zu Art. 29 Abs. 3 BV braucht hier im Übrigen nicht näher eingegangen zu werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 528 vom 9. Januar 2020 E. 7.1, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3). Indessen wird dem Beschuldigten für das mit einer relativ komplexen juristischen Fragestellung behaftete Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtli- cher Verteidiger beigeordnet. Die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 Bst b StPO sind erfüllt. Der Beschuldigte ist Laie und scheint in seinen jungen Jahren bereits schwerwiegende Probleme sowohl strafrechtlicher als auch psychischer Art zu ha- ben. Da Rechtsanwalt B.________ keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung pauschal auf CHF 1'100.00 (ca. fünf Stunden angemessener Auf- wand à CHF 200.00 plus Auslagen und MWST) festgesetzt. Fernerhin besteht kei- ne Rück- und Nachzahlungspflicht, da der Beschuldigte nicht zu den Verfahrens- kosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 1. Mai 2020 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl O 2019 10676 vom 6. November 2019 verspätet eingereicht und demnach ungültig ist. 3. Auf die Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl ist demnach wegen Ver- spätung nicht einzutreten. 4. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl O 2019 10676 vom 23. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. 6. Das Gesuch des Beschuldigten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 7. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Diesem wird für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 8. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 3. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller 9 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 10