4 12. Die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ gilt auch im Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht – die zuständige Berufungskammer – am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird darauf hingewiesen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, auf alle Fälle von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist.