11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch wenn die Beschwerde formell nur teilweise gutgeheissen wird, ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptanliegen vollständig durchgedrungen. Die Verfahrenskosten werden daher vom Kanton Bern getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).