Auch in diesem Fall ist jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Dies bedeutet, dass auch in Fällen, in denen eine Landesverweisung angeordnet worden ist, die strafprozessuale Sicherheitshaft die freiheitsentziehende Sanktion nicht übersteigen darf (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 58 vom 14. Februar 2019 E. 5.3). Dieses Kriterium ist vorliegend, wie bereits dargestellt, ab dem 19. Mai 2020 nicht mehr erfüllt.