9. Bezieht man die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Landesverweisung in die Beurteilung mit ein, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Zwar stellt Art. 220 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 StPO grundsätzlich eine hinreichende Grundlage zur Verfügung, um eine beschuldigte Person zur Sicherung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen. Auch in diesem Fall ist jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren.