Der unbedingt zu vollziehende Teil der angeordneten Freiheitsstrafe dauert somit maximal 12 Monate und endet auf alle Fälle am 19. Mai 2020. Damit übersteigt die Sicherheitshaft ab dem 19. Mai 2020 die Dauer des unbedingt zu vollziehenden Teils der zu erwartenden Freiheitsstrafe und erweist sich in zeitlicher Hinsicht nicht mehr als verhältnismässig. Demnach kann die Sicherheitshaft nur bis zum Ablauf des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe, das heisst bis am 19. Mai 2020, verlängert werden. An diesem Tag ist der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen.