1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 7.2). 8. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Mai 2019 verhaftet. Am 19. Mai 2020 wird er den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüsst haben. Er erhob am 8. Mai 2020 gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Anschlussberufung verzichtet. Im Berufungsverfahren gilt daher das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der unbedingt zu vollziehende Teil der angeordneten Freiheitsstrafe dauert somit maximal 12 Monate und endet auf alle Fälle am 19. Mai 2020.