7. Die Sicherheitshaft muss das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Das heisst, die angeordnete Massnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass eine Person nicht übermässig lange in Haft gehalten werden darf. Eine übermässige Haftdauer liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Dies ergibt sich aus Art. 212 Abs. 3 StPO.