6. Im Urteilszeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer seit 348 Tagen in Haft. Diese Zeit wird gemäss Urteil an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. Demnach endet der nach dem erstinstanzlichen Urteil unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe am 19. Mai 2020. Die Verteidigung zeigt in ihrer Beschwerde ihr Dilemma auf, in welches der Beschwerdeführer durch die Anordnung der Vorinstanz gebracht wird: Entweder, er akzeptiert das Urteil sowie den Beschluss der Vorinstanz vom 1. Mai 2020. Diesfalls wird er am 19. Mai 2020 aus der Haft entlassen. Oder er meldet gegen das Urteil Berufung an.