5. Zur Frage, ob der von der Vorinstanz angerufene besondere Haftgrund der Fluchtgefahr noch gegeben ist, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Wie aus den nachfolgenden Überlegungen gefolgert werden kann, ist zumindest zweifelhaft, ob die Fluchtgefahr noch besteht. Auf eine eingehende Prüfung wird, ebenfalls mit Blick auf das Nachfolgende, jedoch verzichtet.