4. Liegt bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vor, liefert dieses ein sehr gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Vorliegend folgt der dringende Tatverdacht aus der erstinstanzlichen Verurteilung wegen mehrfach, teilweise qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.