Staatsanwalt C.________, der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Interessen beauftragt worden war, verzichtete mit Eingabe vom 13. Mai 2020 auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Auch das Regionalgericht sah am 14. Mai 2020 ausdrücklich von einer Stellungnahme ab.