2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter: Die Sicherheitshaft sei zu befristen bis zur Verbüssung des unbedingten Teils der mit Urteil vom 1. Mai 2020 ausgefällten Strafe. 3. Die unterzeichnete Anwältin sei dem Beschwerdeführer auch in vorliegendem Verfahren als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Unter Kostenfolge»