___ in Sicherheitshaft zu belassen. Ziff. 2 des besagten Beschlusses lautet wie folgt: «Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft wird die Sicherheitshaft befristet bis zur Verbüssung des unbedingten Teils der Strafe, jedoch, im Falle einer Berufung gegen das Urteil vom 01.05.2020, längstens bis am 31.07.2020.» Gegen diesen Beschluss erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Mai 2020 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Der Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Mai 2020 wegen "Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz" sei aufzuheben.