3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Z.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft