Die Verteidigung bringt in der Replik (Ziffer 2) zu Recht vor, dass die Ermittlungen in Bezug auf die Dominikanische Republik nun rasch voranzutreiben sind, da entsprechende Hinweise der Staatsanwaltschaft schon länger bekannt sind. Für eine «künstlich aufrechterhaltene Kollusionsgefahr» (Replik, Ziffer 8.1) findet die Beschwerdekammer allerdings keine Hinweise. Die Staatsanwaltschaft hat weitere geplante und notwendige Ermittlungshandlungen mit ausreichender Deutlichkeit aufgezeigt (siehe dazu insb. vorne E. 5.3). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.