Die Beschwerdeführerin scheint (zumindest in der Vergangenheit) vieles in Kauf genommen zu haben, um ihr Drogengeschäft voranzubringen. Die Erwähnung dieses Umstands ist ferner keineswegs unangebracht, da ein Konnex sowohl in Bezug auf den dringenden Tatverdacht als auch in Bezug auf die Fluchtgefahr (mutmasslich fehlende emotionale Nähe zur verstorbenen Tochter) besteht. Entsprechend geht die Beschwerdekammer zusammengefasst davon aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Beteuerungen eine Fluchtmöglichkeit ergreifen würde, sobald sich ihr diese bietet und sie sie als opportun erachtet.