Vor diesem Hintergrund spielt es letztlich keine Rolle, wann die Beschwerdeführerin erstmals ihre starke Bindung zur Schweiz geltend gemacht hat (vgl. Replik, Ziffer 7.1) und wie oft sie während der Untersuchungshaft von wem besucht worden ist (vgl. Replik, Ziffer 7.2 f.). Im Übrigen spricht es – in selbstredend tragischer Weise – Bände, wenn die Beschwerdeführerin am Tag nach der Beerdigung ihrer drogensüchtig gewesenen Tochter in einem Gespräch mitteilt, sie wolle nun «ein wenig Gas geben». Die Beschwerdeführerin scheint (zumindest in der Vergangenheit) vieles in Kauf genommen zu haben, um ihr Drogengeschäft voranzubringen.