Dementsprechend wird sie ihr Leben länger nicht im Kreis der Familie verbringen können. Wenn sie jedoch in Freiheit mit ihren engsten Familienangehörigen eine Flucht antreten oder im Inland untertauchen würde, wäre es ihr – zumindest für eine Zeit lang – möglich, mit ihrem Sohn (und eventuell ihrem Enkel) zusammen zu sein. Vor diesem Hintergrund spielt es letztlich keine Rolle, wann die Beschwerdeführerin erstmals ihre starke Bindung zur Schweiz geltend gemacht hat (vgl. Replik, Ziffer 7.1) und wie oft sie während der Untersuchungshaft von wem besucht worden ist (vgl. Replik, Ziffer 7.2 f.).