Es zeigt sich also, dass das Argument der Verteidigung, die Beschwerdeführerin wolle unbedingt mit ihrer Familie zusammen sein, nicht gegen eine Fluchtgefahr spricht, sondern sogar eher dafür. Mit Blick allein auf ihr Teilgeständnis ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine längere Freiheitsstrafe wird antreten müssen. Dementsprechend wird sie ihr Leben länger nicht im Kreis der Familie verbringen können.