Nach dem Gesagten muss die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach bestehende familiäre Bindungen sie an einer Flucht aus der Schweiz hindern würden, deutlich in Frage gestellt werden. Bei einer Flucht oder im Falle eines Untertauchens könnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn T.________ zusammenleben und ihren Enkel X.________ aufwachsen sehen. Bei Verbüssung der mehrjährigen Freiheitsstrafe, mit der die Beschwerdeführerin sicherlich rechnen muss, wäre dies nicht der Fall. […].