_ befinde, stelle für die Beschwerdeführerin ein emotional unüberwindbares Hindernis dar, sich ins Ausland abzusetzen. Weshalb die vom Zwangsmassnahmengericht erwähnten Überweisungen von «ca. CHF 30‘000.00 ins Ausland» eine Flucht als hochwahrscheinlich erachten liessen, sei nicht nachvollziehbar. Diese Überweisungen seien über einen Zeitraum von vier Jahren erfolgt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin die Gelder entweder als Unterstützung für andere Personen oder im Auftrag von anderen Personen überwiesen und damit keinesfalls, um sich im Ausland ein Leben aufzubauen.