7 6.2 Die Beschwerdeführerin in ihrer handschriftlichen Eingabe vom 1. Mai 2020 und die Verteidigung in den Schreiben vom11./25. Mai 2020 bringen vor, es liege keine Fluchtgefahr vor. Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz und sei Schweizer Bürgerin. Im Ausland besitze sie weder Vermögen noch Liegenschaften. Der Umstand, dass sich das Grab ihrer (vor etwas mehr als einem Jahr) verstorbenen Tochter in AB.________ befinde, stelle für die Beschwerdeführerin ein emotional unüberwindbares Hindernis dar, sich ins Ausland abzusetzen.