Ein Kolludieren mit dem minderjährigen Sohn war wohl wenig wahrscheinlich. Ab dem 1. Mai 2020 wurden sodann überwachte Besuche unter Berücksichtigung von Schutzmassnahmen in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft wieder möglich. Deswegen wurde die Bewilligung revoziert. Dieses Entgegenkommen in einer ausserordentlichen Situation nun als Beleg für das Fehlen von Kollusionsgefahr werten zu wollen, zielt ins Leere. Aus dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin lässt sich ferner auch subjektiv auf Kollusionsbereitschaft schliessen. Sie verweigerte über mehrere Monate ihre Mitwirkung im Verfahren.