Auch seitens des Regionalgefängnisses waren keine überwachten Kontakte möglich. Am 17. April 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin begründet mit einer akuten Krisensituation – dem Sohn gehe es nicht gut – und unter Berufung auf Frau S.________, der Sozialarbeiterin ihres Sohnes, darum, mit diesem telefonieren zu dürfen. Angesichts der Corona-Situation und in Ermangelung alternativer Lösungen wurden der Beschwerdeführerin ausnahmsweise (und trotz grundsätzlicher Kollusionsgefahr) unbewachte Telefonate mit ihrem Sohn – ihrem leiblichen Kind – erlaubt. Ein Kolludieren mit dem minderjährigen Sohn war wohl wenig wahrscheinlich.