Die Beschuldigte könnte sich mit diesen absprechen und sie zu gegenüber der Wirklichkeit tieferen und ihren Angaben entsprechenden Aussagen bewegen. Damit ist dokumentiert, dass objektiv eine Vielzahl von Kollusionsmöglichkeiten besteht. Die Kollusionsgefahr kann nur durch weitere Ermittlungshandlungen (z.B. Aktenbeizug und Auswertung der Akten O.________, Identifikation der Abnehmer, Befragungen in der Schweiz oder auf dem Rechtshilfeweg etc.) beseitigt werden. Aufgrund der sich stabilisierenden Corona-Situation ist es realistisch, dass in naher Zukunft Reisebeschränkungen gelockert und direkte Ermittlungshandlungen im Ausland möglich werden.