Die Staatsanwaltschaft befindet sich derzeit noch nicht im Besitz der entsprechenden Verfahrensakten. In Freiheit könnte sich die Beschwerdeführerin mit diesbezüglich Beteiligten – die den Untersuchungsbehörden aus offensichtlichen Gründen noch nicht bekannt sind – absprechen. Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin bis anhin jegliche Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit ihrem Drogenhandel (Verbringen von Drogenerlös ins Ausland, Erwerb von Immobilien etc.). Aufgrund der Ermittlungen liegen diese jedoch nahe.