Aus den detaillierten Aussagen von D.________ geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin Geldkuriere eingesetzt hat, um Geld in die Dominikanische Republik zu bringen (EV vom 16. März 2020, Z. 471 ff.) oder bei Reisen selber Geld mitgenommen hat (Z. 418 ff.). Damit ergibt sich die Verschiebung namhafter Beträge aus dem Drogenhandel ins Ausland, unabhängig davon wer was für wen transferiert hat. Im Lichte des Vorgenannten besteht der ernstliche Verdacht, dass die Beschwerdeführerin insbesondere von O.________ (vor Sommer 2018) erhebliche Kokainmengen erworben hatte. Die Staatsanwaltschaft befindet sich derzeit noch nicht im Besitz der entsprechenden Verfahrensakten.