, H.________, Q.________ sowie R.________) in der Höhe von rund CHF 24‘000.00. Diese Beträge sind in einer sich den Beschwerdeakten befindenden Tabelle zusammengefasst. Im gleichen Zeitraum hat D.________ Geld aus dem Kokainhandel der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 22'142.07 in die Dominikanische Republik transferiert (EV vom 16. April 2020, Z. 368 ff.). Somit kann grundsätzlich eine Summe von über CHF 75‘000.00 mittels Editionen belegt werden. Aus den detaillierten Aussagen von D.