Des Weiteren erwähnt D.________ in seinen Befragungen immer wieder, dass er dieses oder jenes nicht wisse, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Dies würde er nicht tun, wenn er – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – sie (zu Unrecht) belasten wollte. Dass die Beschwerdeführerin in der Dominkanischen Republik mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein Haus besitzt, kann auch aus dem Facebook-