Die Beschwerdeführerin bestreitet nämlich weiter, Geld in die Dominikanische Republik verschoben oder dort (indirekt) Grundeigentum erworben zu haben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheinen die diesbezüglichen Aussagen von D.________ jedoch nicht als unglaubhaft. So hat er die Liegenschaft der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 16. März 2020 (Z. 436 ff.) erstmals spontan – in dem Sinne, dass er dazu einlässlich Aussagen tätigte – erwähnt. Die Verteidigung bringt richtig vor, dass D.________ schon am 5. März 2020 mit dem Verdacht eines Hauskaufes konfrontiert wurde und damals abstritt, Kenntnis davon zu haben (EV D._____