Es besteht somit zumindest ein gesicherter Tatverdacht, wobei die zeitlichen Verhältnisse nun durch die Staatsanwaltschaft zu klären sein werden; dass die Aussagen von D.________ per se widersprüchlich und unglaubhaft wären, wie die Beschwerdeführerin replicando vorbringen lässt, kann so nicht gesagt werden. Ohnehin lässt sich aber insgesamt festhalten, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft unter dem Titel der Kollusionsgefahr keineswegs bloss auf dem «neuen» Verdacht in Bezug auf O.________ gründet. Die Beschwerdeführerin bestreitet nämlich weiter, Geld in die Dominikanische Republik verschoben oder dort (indirekt) Grundeigentum erworben zu haben.