Bei diesem «N.________» dürfte es sich gemäss den plausiblen Ausführungen der Staatsanwaltschaft um O.________ handeln, der am 31. August 2017 wegen der Einfuhr von Kokaingemisch in die Schweiz durch das Strafgericht Basel-Stadt (SG.2017.123) zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Von Seiten der Kantonspolizei Basel konnte die Staatsanwaltschaft offenbar in Erfahrung bringen – was derzeit tatsächlich unbelegt ist, sodass allein gestützt darauf kein dringender Tatverdacht begründet werden kann –, dass anhand der GPS-Daten Bezüge zur AA.________-Strasse in Bern hergestellt werden konnten.