_» (Z. 449 ff.), «K.________» (Z. 465 ff.), «L.________» (Z. 476 ff.) oder «M.________» (Z. 516 ff.) werden diese Personen jedoch nicht ohne erheblichen Aufwand zu identifizieren sein. In Rahmen der Befragung vom 24. April 2020 (Z. 556 ff.) kam D.________ auf «N.________», einen in Madrid wohnhaften Dominikaner, zu sprechen. Dieser habe die Beschwerdeführerin vor dem Sommer 2018 im Kilobereich mit Kokain beliefert. Er sei in der Schweiz verhaftet worden und habe ein Jahr und 3 Monate im Gefängnis verbracht. Bei diesem «N.________» dürfte es sich gemäss den plausiblen Ausführungen der Staatsanwaltschaft um O.______