So hat z.B. allein F.________ für die Zeit von November 2018 bis Ende 5. März 2019 Verkäufe im Umfang von 1'200 Gramm Kokaingemisch an die Beschwerdeführerin eingestanden (EV vom 14. August 2019, Z. 36 f.). Er wurde offenbar – unter anderem dafür – vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 4. Mai 2020 im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt (PEN 20 133/134). Ähnlich verhält es sich auf der Abnehmerseite: Verschiedene Abnehmer belasten die Beschwerdeführerin mit Käufen in der Gesamtmenge von insgesamt gut 4 Kilogramm Kokaingemisch schwer.