Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Stellungnahme vom 23. April 2020 im Haftverfahren KZM 20 462 eine Liste eingereicht, aus welcher Kokainkäufe bei verschiedenen Lieferanten im Umfang von 1'050 Gramm und Kokainverkäufe an verschiedene Abnehmer in der Grössenordnung von 2'500 Gramm hervorgehen. Diesbezüglich zeigen sich jedoch klare Differenzen zu den Ergebnissen der Untersuchung, die entgegen der Ansicht der Verteidigung in der Replik eine weitere Inhaftierung der Beschwerdeführerin prinzipiell rechtfertigen, bis die Sachlage genauer untersucht ist. So hat z.B. allein F.________