Eine solche Bewilligung wäre nie erteilt worden bzw. hätte zumindest nicht erteilt werden dürfen, wenn zu diesem Zeitpunkt Kollusionsgefahr bestanden hätte. Daran ändere nichts, dass die Staatsanwaltschaft diese Bewilligung am 1. Mai 2020 mit Hinweis auf weiterhin bestehende Kollusionsgefahr widerrufen habe. 5.3 Entgegen den soeben dargestellten Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränkt sich die Frage nach der Kollusionsgefahr nicht auf ihr Verhältnis zu D.________.