Welche Handlungen gemeint seien, bleibe unerwähnt. Unerwähnt und nicht belegt bleibe auch, inwiefern die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ermittlungen kolludieren könnte. Mit diesen behaupteten (und angeblich aufwändigen) Ermittlungen lasse sich keine Kollusionsgefahr begründen. Ferner habe die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. April 2020 bewilligt, mit ihrem Sohn während der Untersuchungshaft unbeaufsichtigte Telefonate durchzuführen. Eine solche Bewilligung wäre nie erteilt worden bzw. hätte zumindest nicht erteilt werden dürfen, wenn zu diesem Zeitpunkt Kollusionsgefahr bestanden hätte.