Was die Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit D.________ anbelange, werde auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 94 vom 17. April 2020 verwiesen, welchem entnommen werden könne, dass diese Umstände keinesfalls Kollusionshandlungen darstellten. Entsprechend könne daraus nicht auf subjektive Kollusionsbereitschaft geschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft behaupte, dass (neben der Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den Aussagen von D.________) weitere Ermittlungen anstehen würden. Welche Handlungen gemeint seien, bleibe unerwähnt.