_ sei, soweit bekannt, bereits fünf Mal einlässlich einvernommen und auch mit den Aussagen der Beschwerdeführerin konfrontiert worden. Es bleibe unerfindlich, inwiefern die Beschwerdeführerin mit D.________ kolludieren könnte. Dies müsse umso mehr gelten, als sich dieser in Untersuchungshaft befinde. Was die Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit D.________ anbelange, werde auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 94 vom 17. April 2020 verwiesen, welchem entnommen werden könne, dass diese Umstände keinesfalls Kollusionshandlungen darstellten.