und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht liess die Frage nach der Kollusionsgefahr offen. Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, die Staatsanwaltschaft führe die Verfahren gegen sie und D.________ seit Beginn getrennt. Nach der Verhaftung von D.______