Der Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist gegeben. Ausserdem geht die Polizei offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin insgesamt eine Menge von mehr als 8 Kilogramm Kokain an zahlreiche Abnehmer verkauft haben soll. Davon seien ca. vier Kilogramm mit Belastungen zahlreicher Abnehmer dokumentiert (vgl. EV D.________ vom 6. Februar 2020, Z. 256). Die Beschwerdeführerin ist überdies grundsätzlich geständig, dass sie durch E.________ einen Betreibungsregisterauszug abändern liess und diesen sodann einer Wohnungsbewerbung beilegte (EV vom 2. Oktober 2019 Z. 19 ff.).