Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Mai 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 25. Mai 2020.