_ umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter: Es sei der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes vom 29. April 2020 (i. S. KZM 20 462) aufzuheben und es seien anstelle der Untersuchungshaft eine Ausweisund Schriftensperre, die tägliche Meldung bei einer Amtsstelle ab einem schweizerischen Festnetzanschluss sowie Hausarrest mit electronic Monitoring als Ersatzmassnahmen anzuordnen. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge -