Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 29. April 2020 wurde die Untersuchungshaft bis am 26. Juli 2020 ein weiteres Mal verlängert. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Es sei der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes vom 29. April 2020 (i. S. KZM 20 462) aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 15. April 2020 abzuweisen und A.________ umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter: