5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 und 2 ist zufolge Verzichts 5 auf eine Stellungnahme und einen entsprechenden Antrag von vornherein kein entschädigungswürdigender Aufwand entstanden. Ihnen ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen